AG Hof - Urteil vom 30.05.2006
11 OWi 261 Js 3895/06
Fundstellen:
DAR 2007, 40-41 (Volltext mit red. LS)

Verhängung einer Geldbuße wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper von 0,62 Promille; Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes aufgrund konkreter Existenzgefährdung des Betroffenen; Konkrete Existenzgefährdung wegen drohenden Arbeitsplatzverlustes unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Fahrzeugführers

AG Hof, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 11 OWi 261 Js 3895/06

DRsp Nr. 2012/11464

Verhängung einer Geldbuße wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper von 0,62 Promille; Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes aufgrund konkreter Existenzgefährdung des Betroffenen; Konkrete Existenzgefährdung wegen drohenden Arbeitsplatzverlustes unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Fahrzeugführers

Tenor

1)

Der Betroffene wird wegen der durch Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 14.11.2005, Az.: 4401-014050-05/0, rechtskräftig festgestellten fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille, nämlich 0,62 Promille, zu einer Geldbuße von 750,-- EUR verurteilt.

2)

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 24a StVG, Nr. 241 BKat

Gründe

I.

1) 2)