OLG Hamm - Beschluss vom 27.01.2006
2 Ss OWi 3/06
Normen:
StPO § 226 ; StPO § 344 ; OWiG § 80 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 2199
VRS 110, 273
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 18.10.2005

Verhinderung des Verteidigers; Terminsverlegung; Ausbleiben des Verteidigers; Verfahrensrüge; Begründung; Anforderungen

OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 3/06

DRsp Nr. 2006/26943

Verhinderung des Verteidigers; Terminsverlegung; Ausbleiben des Verteidigers; Verfahrensrüge; Begründung; Anforderungen

»Wird mit der Verfahrensrüge eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch geltend gemacht, dass über einen rechtzeitig gestellten Antrag, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen, so spät entschieden worden sei, dass es dem Betroffenen unmöglich gewesen sei, sich in der Hauptverhandlung angemessen zu verteidigen, muss auch dargelegt werden, aus welchem Grund der Betroffene im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für ihn und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage gewesen sein soll, sich selbst angemessen zu verteidigen.«

Normenkette:

StPO § 226 ; StPO § 344 ; OWiG § 80 ;

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 7. Juni 2005 der Stadt Hagen ist gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 2, 49 StVO; § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 30,- EUR festgesetzt worden. Ihm wird zur Last gelegt, am 1. Februar 2005 in Hagen auf dem Graf-von-Galen-Ring seinen Pkw ohne zwingenden Grund stark abgebremst zu haben, so dass der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs auffuhr. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden. Einige der Pkw-Insassen erlitten Verletzungen.