Verjährung der Sachmängelansprüche

Autor: Jansen

Sachmängelansprüche aus dem Reparaturvertrag verjähren gem. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB innerhalb von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Fahrzeugs, § 634a Abs. 2 BGB. Insofern ist § 634a BGB lex specialis gegenüber § 199 BGB. 1) Im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels beträgt die Verjährungsfrist gem. § 634a Abs. 3 BGB drei Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB), beginnend am Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.

Die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten führt nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung, sofern die Kfz-Werkstatt aus Sicht des Kunden nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. 2) Für den Fall, dass die Nachbesserung lediglich aus Kulanz oder "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" vorgenommen wird, ist der Werkstatt zur Vermeidung eines Neubeginns der Verjährung anzuraten, dies vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten.