OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.2006
2 Ss OWi 688/06
Normen:
OWiG § 33 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 96
VRS 112, 46
Vorinstanzen:
AG Schwelm, vom 21.07.2006

Verjährungsunterbrcehung; Anordnung der Vernehmung; bestimmte Person, Form der Bekanntgabe

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 688/06

DRsp Nr. 2007/5238

Verjährungsunterbrcehung; Anordnung der Vernehmung; bestimmte Person, Form der Bekanntgabe

»Die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird durch die Anordnung der Vernehmung oder der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ausgelöst, vorausgesetzt, die Ermittlungen richten sich gegen eine bestimmte und namentlich bekannte Person.«

Normenkette:

OWiG § 33 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Schwelm hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den § 41 Zeichen 274, 49 StVO; §§ 24, 25 StVG, § 4 BkatV, § 17 Abs. 2 OWiG eine Geldbuße in Höhe von 300,00 EURO festgesetzt. Außerdem ist ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet worden.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 29. September 2005 um 20.55 Uhr mit dem auf seinen Vater zugelassenen Pkw Opel, amtliches Kennzeichen EN - YC 45, die im hier interessierenden Bereich außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene B 226 in Herdecke aus Fahrtrichtung Witten in Fahrtrichtung Wetter. Durch beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen 274 StVO ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Im Bereich der stationären Überwachungsanlage mit elektrischen Fahrbahnsensoren (Traffiphot-S, sogenannter "Starenkasten") wurde das Fahrzeug des Betroffenen mit 133 km/h gemessen.