OLG München - Urteil vom 08.08.2006
4 St RR 135/06
Normen:
StGB § 263 § 315b § 22 § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 3364
NStZ 2007, 157

Versuchter Prozessbetrug durch Wandlungsklage wegen selbstverursachter Mängel der Kaufsache - Bereicherung bei Beweismittelbetrug - bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr - Zurückverweisung nach Aufhebung des freisprechenden Urteils durch Revisionsgericht bei Bestreiten des Tatvorwurfs

OLG München, Urteil vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 4 St RR 135/06

DRsp Nr. 2006/22786

Versuchter Prozessbetrug durch Wandlungsklage wegen selbstverursachter Mängel der Kaufsache - Bereicherung bei Beweismittelbetrug - bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr - Zurückverweisung nach Aufhebung des freisprechenden Urteils durch Revisionsgericht bei Bestreiten des Tatvorwurfs

»1. Hat der Angeklagte bereits Klage auf Wandlung eines Vertrages über den Kauf eines Pkws erhoben und übergibt er dem vom Gericht mit der Feststellung der Mängel beauftragten Sachverständigen das Fahrzeug, nachdem er zuvor einen Mangel an der Bremsanlage selbst bewirkt hat, so kann darin bereits ein versuchter (Prozess-)Betrug liegen.2. Die rechtliche Bewertung eines Vermögensvorteils ist nicht durch das ansonsten unerlaubte Verhalten des Täters beeinflusst. Beim Beweismittelbetrug fehlt es daher an der Rechtswidrigkeit der Bereicherung, wenn das Resultat der wahren Rechtslage entspricht.