OLG Bamberg - Verfügung vom 06.04.2006
5 U 289/05
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 15 § 16 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 241
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 603/04

Verursachung eines Verkehrsunfalls durch Bildung eines künstlichen Staus auf der Autobahn

OLG Bamberg, Verfügung vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 5 U 289/05

DRsp Nr. 2007/11324

Verursachung eines Verkehrsunfalls durch Bildung eines künstlichen Staus auf der Autobahn

»1. Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 7 StVG ist eine Fahrzeugberührung nicht erforderlich. Für die Haftung nach dieser Vorschrift reicht es vielmehr aus, wenn Polizeifahrzeuge durch Fahrtverlangsamung und Anhalten auf einer Bundesautobahn einen künstlichen Stau verursacht haben, an dessen Ende durch gebremstes Auffahren eines verfolgten mutmaßlichen Straftäters ein Verkehrsunfall entstand. 2. Im Rahmen der Haftung des Halters der Polizeifahrzeuge hat der Verursachungsbeitrag des flüchtigen Zweitschädigers außer Betracht zu bleiben.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 15 § 16 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 28. September 2005 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Die Berufung des Beklagten zu 2) hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Urteil - soweit es den Beklagten zu 2) betrifft - beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).