1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 28. September 2005 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Die Berufung des Beklagten zu 2) hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Urteil - soweit es den Beklagten zu 2) betrifft - beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
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