VG Aachen, vom 28.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6183/93
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 5415/94
Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens; Straßenverkehrsrecht: Prüfungsumfang bei Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
BVerwG, Beschluß vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 11 B 9.96
DRsp Nr. 1997/1598
Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens; Straßenverkehrsrecht: Prüfungsumfang bei Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
»1. Beantragt ein Beteiligter die mündliche Erläuterung eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens, so muß er die aus seiner Sicht erläuterungsbedürftigen Punkte vorab hinreichend konkret bezeichnen (§ 98VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 und 4ZPO).2. Bei einem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis durch sog. Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 15StVZO) hat die Verwaltungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. §§ 9, 12StVZO auch die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu prüfen; zur Aufklärung berechtigter Eignungszweifel - hier: Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 % - kann sie auch die Vorlage des Sachverständigengutachtens einer anerkannten medizinisch- psychologischen Untersuchungsstelle verlangen.«