OLG Bamberg - Beschluss vom 10.08.2006
3 Ss OWi 1064/06
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
zfs 2006, 708
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OWi 227 Js 3517/06

Verwerfung des Einspruchs wegen Abwesenheit des Beschuldigten; Ermessen des Gerichts bei Bescheidung eines Entbindungsantrags

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1064/06

DRsp Nr. 2007/11312

Verwerfung des Einspruchs wegen Abwesenheit des Beschuldigten; Ermessen des Gerichts bei Bescheidung eines Entbindungsantrags

1. Liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vor, so ist der Betroffene zwingend von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden. 2. Hat der Betroffene sich schriftlich zur Sache geäußert und gleichzeitig seine Entbindung von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung beantragt, so ist das rechtliche Gehör verletzt, wenn das Gericht den Entbindungsantrag ablehnt und bei Erlass des Verwerfungsurteils das schriftliche Vorbringen des Betroffenen nicht berücksichtigt.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 29.12.2005 gegen den Betroffenen wegen einer am 28.11.2005 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 23 Abs. 1 in Verbindung mit 49 Abs. 1 Nrn. 1 und 22 StVO, § 24 StVG, § 19 OWiG (Führen eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs mit Drittschädigung) eine Geldbuße von 75 Euro festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht mit Urteil vom 11.04.2006 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene - ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein - in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sei.