OLG Bamberg - Beschluss vom 30.08.2006
2 Ss OWi 1671/05
Normen:
StVG § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 7 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 38
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 103 Js 12622/04

Verwertung von Vorahndungen im Bußgeldverfahren nach Ablauf der Tilgungsfrist

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1671/05

DRsp Nr. 2007/11311

Verwertung von Vorahndungen im Bußgeldverfahren nach Ablauf der Tilgungsfrist

Ist die Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVG abgelaufen, so dürfen Bußgelderkenntnisse auch dann in einem nachfolgenden Verfahren nicht verwertet werden, wenn die sog. Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG noch nicht abgelaufen ist.

Normenkette:

StVG § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 7 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Schwandorf verurteilte den Betroffenen am 06.09.2005 wegen fahrlässigem Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h zu einer Geldbuße von 50,00 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der geltend macht, wegen der infolge eingetretener Tilgungsreife unzulässigen Verwertung der festgestellten Vorahndungen hätte ein Fahrverbot nicht verhängt werden dürfen.

II. Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.