Voraussetzung des § 1619 BGB

Autor: Stephan Schröder

Auch in den sonach verbleibenden Fällen, in denen ein getötetes oder verletztes Kind im Zeitpunkt vor dem Unfall noch im Haushalt oder im Geschäftsbetrieb der Eltern mitgearbeitet hatte, wird nicht selten übersehen, dass das allein zur Begründung eines Anspruchs nach § 845 BGB nicht ausreicht. Auch hier gilt wie in § 844 Abs. 2 BGB die Verweisung und Beschränkung auf die gesetzliche Verpflichtung des Kindes. Eine solche ist in § 1619 BGB geregelt. Nur wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung - ebenfalls - erfüllt sind, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht.

§ 1619 BGB setzt für eine Dienstleistungsverpflichtung des Kindes voraus, dass das Kind dem elterlichen Haushalt angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, es im Haushalt also seinen Lebensmittelpunkt hat. Unerheblich ist, ob das Kind minderjährig oder volljährig und ob es verheiratet ist (BGH, Urt. v. 12.12.1978 - VI ZR 159/77, NJW 1978, 159). Eine kurzzeitige Abwesenheit des Kindes etwa wegen einer Ausbildung soll hierbei unerheblich sein.

Soweit zusätzlich gefordert ist, dass das Kind von den Eltern unterhalten wird, bleibt es gleich, ob diese Unterhaltsleistung gesetzlich, vertraglich oder freiwillig (OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.10.1987 - 3 U 176/85, VersR 1989, 757) erbracht wird. So gesehen kann also eine Dienstverpflichtung auch volljähriger Kinder bestehen, wenn sie noch im Haushalt der Eltern leben.