OLG Koblenz, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 169/06
LG Koblenz, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 245/02
Voraussetzungen einer Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Fahrer; Voraussetzungen der Obliegenheit eines Zessionars zur Schadensminderung analog § 254 Abs. 2 BGB im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs; Sinn und Zweck eines Unfallausgleichs nach § 35 Beamtenversorgnungsgesetz (BeamtVG)
BGH, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen VI ZR 58/08
DRsp Nr. 2009/28652
Voraussetzungen einer Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Fahrer; Voraussetzungen der Obliegenheit eines Zessionars zur Schadensminderung analog § 254 Abs. 2BGB im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs; Sinn und Zweck eines Unfallausgleichs nach § 35 Beamtenversorgnungsgesetz (BeamtVG)
a) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18StVG haftet.b) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint.c) Der Unfallausgleich nach § 35BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.
Tenor
I. 1. 2. II. III.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.