Vorrangig Haftende und Subsidiarität der Opferhilfe

Autor: Stephan Schröder

Die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 3-5 PflVG nur subsidiär. Der Geschädigte muss, bevor er seine Ansprüche dort mit Erfolgsaussicht geltend machen kann, zunächst prüfen, ob andere Ersatzmöglichkeiten bestehen, z.B.:

Schadensversicherer: Das sind neben der eigenen Kaskoversicherung des Geschädigten, seiner Verkehrsserviceversicherung, seiner privaten Unfallversicherung auch Haftpflichtversicherer eines mitbeteiligten Radfahrers oder Fußgängers.

Sozialversicherer: Hat der Geschädigte einen Personenschaden erlitten, kann er seine Heilungskosten von der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeaufwand von der Pflegeversicherung und bei einem Wegeunfall auch Rehabilitationskosten sowie seinen Erwerbsschaden von der Berufsgenossenschaft ersetzt erhalten.

Arbeitgeber und Dienstherr: Als Arbeiter, Angestellter wie auch Beamter hat der Geschädigte zumindest wegen eines Teils seines Erwerbsschadens Ansprüche gegen die Genannten. Auch deren Haftung geht vor.

Umgekehrt kann jedoch der Fonds in den nachfolgend beschriebenen Fällen den Geschädigten nicht auf eine andere Ersatzmöglichkeit verweisen, sodass sich hieraus folgende negative Abgrenzung ergibt: