Autor: Stephan Schröder |
Die Verwertung von Zeugenaussagen ist das wohl am häufigsten verwendete Beweismittel. Die Schadenssachbearbeiter der Versicherungen sind angewiesen, von den bekannt gewordenen Zeugen schriftliche Aussagen zu erholen. Deswegen hat es sich in der Regulierungspraxis auch eingebürgert, in der Korrespondenz nur die Namen und Anschriften zu nennen und die Einholung der schriftlichen Aussage den Versicherungen zu überlassen. Natürlich kann man auch selbst die Zeugen anschreiben oder mit ihnen Kontakt aufnehmen. Solches ist entgegen weit verbreiteten Fehlmeinungen weder im Prozessverfahren noch bei der außergerichtlichen Regulierung verboten (siehe hierzu auch: Hoffmann/Maurer, Voraussetzungen und Grenzen anwaltlicher Zeugenvorbereitung, NJW 2018,
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