KG - Urteil vom 06.02.2006
12 U 4/04
Normen:
BGB § 823 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 793
NZV 2007, 43
VRS 111, 4
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 9/03

Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall

KG, Urteil vom 06.02.2006 - Aktenzeichen 12 U 4/04

DRsp Nr. 2006/23201

Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall

»Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier: Miet-Lkw fährt angeblich sorgfaltswidrig auf vor roter Ampel stehenden, vorgeschädigten Mercedes-Benz 180 C auf). Als Indizien für das Vorliegen eines manipulierten Geschehens sind insbesondere Art. und Zustand der beteiligten Fahrzeuge, Hergang des Unfalls sowie das nachträgliche Verhalten der Beteiligten von Bedeutung. Es stellt ein erhebliches Indiz für ein manipuliertes Geschehen dar, wenn die Darstellung des Fahrers des Mietfahrzeugs (Um den Unfall zu vermeiden, habe ich sofort das Lenkrad nach links gerissen) nach der Auswertung des UDS des Mietwagens durch einen gerichtlichen Sachverständigen widerlegt ist.«

Normenkette:

BGB § 823 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.