OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.2006
2 Ss OWi 415/06
Normen:
OWiG § 80 ; StVO § 21 ;
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 27.02.2006

Zulassung; Rechtsbeschwerde; Handy; Telefonieren im Straßenverkehr

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 415/06

DRsp Nr. 2006/26819

Zulassung; Rechtsbeschwerde; Handy; Telefonieren im Straßenverkehr

»Zur (verneinten) Zulassung der Rechtsbeschwerde bei erheblicher Überschreitung des Satzes der Regelgeldbuße.«

Normenkette:

OWiG § 80 ; StVO § 21 ;

Gründe:

Der Betroffene, der wegen fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges mit einer Geldbuße von 80,- EUR belegt worden ist, begründet seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in erster Linie damit, dass vor Erlass des Bußgeldbescheids bereits Verjährung eingetreten sei. Nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen sei durch die Verwaltungsbehörde zwar zunächst ein Amtshilfeersuchen an eine andere Gemeinde mit der Bitte um außen-dienstliche Ermittlung der neuen Anschrift mit verjährungsunterbrechender Wirkung gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG gerichtet worden. Da zunächst jedoch eine Antwort ausgeblieben war, seien die darauffolgenden weiteren Schreiben mit gleichem Inhalt, denen jeweils der Zusatz "Erinnerung" beigefügt war, jedoch keine erneuten die Verjährung unterbrechenden Anordnungen im Sinne der genannten Vorschrift.