OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2006
I-1 U 224/05
Normen:
StVG § 17 § 18 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2 § 10 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.11.2005

Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem auf einer vorfahrtsberechtigten Straße fahrenden Motorradfahrer und einem in die vorfahrtsberechtigte Straße einfahrenden PkW-Fahrer, wenn keinem der beiden Fahrer ein eindeutiger Verkehrsverstoß nachzuweisen ist

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2006 - Aktenzeichen I-1 U 224/05

DRsp Nr. 2006/26221

Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem auf einer vorfahrtsberechtigten Straße fahrenden Motorradfahrer und einem in die vorfahrtsberechtigte Straße einfahrenden PkW-Fahrer, wenn keinem der beiden Fahrer ein eindeutiger Verkehrsverstoß nachzuweisen ist

1. Kollidiert ein aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrendes Fahrzeug mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Herausfahrende die gemäß § 10 Satz 1 StVO gebotene äußerste Sorgfalt nicht beachtet hat.2. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises durch Tatsachen, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs schließen lassen, insbesondere zur Frage der Geschwindigkeit und der Fahrzeugbeherschung.3. Im vorliegenden Falle ist eine Haftungsquote von 75:25 zu Lasten des aus der Einfahrt Kommenden angemessen.

Normenkette:

StVG § 17 § 18 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2 § 10 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1.) und Vater der Klägerin zu 2.), R. K., getötet wurde.