KG - Beschluss vom 21.09.2006
12 U 41/06
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ; StVG § 17 Abs. 1. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 305
NZV 2007, 306
VRS 112, 90
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 443/05

Zurücktreten der Betriebsgefahr bei Sorgfaltspflichtverletzung infolge Wenden des Kfz

KG, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 12 U 41/06

DRsp Nr. 2007/4768

Zurücktreten der Betriebsgefahr bei Sorgfaltspflichtverletzung infolge Wenden des Kfz

Gegenüber der Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen und Wenden auszuschließen, tritt die Betriebsgefahr anderer Fahzeuge zurück. Macht der Wendende eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Wendenden einzustellen.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 ; StVG § 17 Abs. 1. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen: