Haftungsbeteiligung von Inlineskatern

Autor: Stephan Schröder

Die im Straßenverkehr häufig anzutreffenden Inlineskater sind rechtlich gesehen eine besondere Spezies des Fußgängers (vgl. Schröder, Inlineskates im Straßenverkehr, PVR 2001, 178 ff., sowie Scheidler, Inlineskates im Straßenverkehr - Rechtsgrundlagen in der StVO 2009, DAR 2010, 174 ff.).

Der BGH (Urt. v. 19.03.2002 - VI ZR 222/00, NZV 2002, 225) hat die bis dahin überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bekräftigt, wonach Inlineskater straßenverkehrsrechtlich nicht als Fahrzeug, sondern als besonderes Fortbewegungsmittel nach § 24 StVO einzustufen sind, so dass auf sie die für Fußgänger geltenden Vorschriften der §§ 25 ff. StVO anzuwenden sind. Insofern regelt § 24 Abs. 1 StVO jetzt auch explizit, dass Inlineskater nicht wie Fahrzeuge zu behandeln sind.

Hieraus folgt, dass Inlineskater wie Fußgänger den vorrangigen Schutz des StVG genießen, sich keine Betriebsgefahr ihres "Fahrzeugs" anrechnen lassen müssen und eine Mithaftung nur über §§ 823, 254 BGB in Betracht kommt (siehe dazu Teil 8.1.1.13).