Autor: Stephan Schröder |
Die im Straßenverkehr häufig anzutreffenden Inlineskater sind rechtlich gesehen eine besondere Spezies des Fußgängers (vgl. Schröder, Inlineskates im Straßenverkehr, PVR 2001, 178 ff., sowie Scheidler, Inlineskates im Straßenverkehr - Rechtsgrundlagen in der StVO 2009,
Der BGH (Urt. v. 19.03.2002 -
Hieraus folgt, dass Inlineskater wie Fußgänger den vorrangigen Schutz des StVG genießen, sich keine Betriebsgefahr ihres "Fahrzeugs" anrechnen lassen müssen und eine Mithaftung nur über §§ 823, 254 BGB in Betracht kommt (siehe dazu Teil 8.1.1.13).
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