Berechnung bei Mithaftung

Autor: Stephan Schröder

Der zuvor für den Fall einer vollen Haftung des Unfallgegners festgestellte Schadensersatzanspruch kürzt sich bei einer Mithaftung des Getöteten auf die entsprechende Quote. Im zuvor dargestellten Fall der allein hinterbliebenen Witwe ist bei einer Mithaftung von 50 % der dort festgestellte Schadensbetrag von 1.691,50 Euro somit auf 845,75 Euro vermindert. Das bietet keine Schwierigkeit; solche ergeben sich jedoch dann, wenn die Hinterbliebenen anrechenbare eigene Einkünfte oder eine Sozialversicherungsrente erhalten.

Nach der dargestellten Berechnung ist der durch die Rente nicht gedeckte Schadensbetrag des Hinterbliebenen mit der Quote zu multiplizieren; ebenso der Leistungsbetrag des Sozialversicherungsträgers. Beide zusammen müssen wiederum den Schadensbetrag ergeben, siehe Teil 9.1.9.11.

Erhält im Beispielsfall die allein hinterbliebene Ehefrau eine Witwenrente von 1000 Euro, sind vom Schadensbetrag von 1.691,50 Euro nicht gedeckt 691,50 Euro. Bei einer Haftungsquote von 50 % verbleibt ihr also ein Anspruchsteil von (691,50 Euro × 0,5) 345,75 Euro; auf den Sozialversicherungsträger gehen (1000 Euro × 0,5) 500 Euro über. Die Witwe erhält also insgesamt die Rente von 1.000 Euro sowie den anteiligen Schadensbetrag von 345,75 Euro, also 1.345,75 Euro.