Berechnungsbeispiel kinderlose Ehe

Autor: Stephan Schröder

Zunächst soll die Berechnungsweise an der einfachsten Fallkonstellation dargestellt werden, in der der Getötete nur seinen Ehepartner hinterlässt:

Beträgt das unterhaltspflichtige Einkommen 2.500 Euro, sind hieraus zunächst die fixen Kosten festzustellen, die hier einmal mit 960 Euro angenommen werden sollen. Das verteilbare Einkommen beträgt also 1.540 Euro. Da hier nur ein Hinterbliebener vorhanden ist, entfällt eine Quotierung bei den fixen Kosten; diese bleiben ja unverändert. Es ist nur bei den personenabhängigen Kosten eine Aufteilung vorzunehmen, weil hier durch den Wegfall des einen Ehepartners Ersparnisse eintreten. Nach dem Quotierungsvorschlag in Teil 9.1.9.7 B ergibt sich ein Verhältnissatz von 52,5 zu 47,5 %, so dass also dem hinterbliebenen Ehepartner 47,5 % der personenabhängigen Kosten von 1.540 Euro zuzurechnen sind, also 731,50 Euro.