Standort

Autor: Stephan Schröder

Die Schadenssachbearbeiter der Krafthaftpflichtversicherer sind angewiesen, jedes Fahrzeug zu besichtigen bzw. besichtigen zu lassen, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, der regelmäßig bei einer Grenze unter 750 Euro angesetzt wird (z.B. LG Darmstadt, Urt. v. 14.12.2012 - 6 S 132/12, SP 2013, 233; AG Augsburg, Urt. v. 14.04.2016 - 16 C 1206/16, SP 2016, 420: 700 Euro). Der Ort, an dem diese Besichtigung durchgeführt werden kann, sollte daher zur Vermeidung von Rückfragen durch die Versicherung bereits im Anspruchsschreiben angegeben werden.