Autor: Hofmann |
Gemäß § 4 Abs. 9 StVG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung. Der Rechtsanwalt muss daher prüfen, ob ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angezeigt ist.
Nach altem Recht war eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG a.F. nicht selbständig anfechtbar (Koehl, NZV 2014,
Die Eintragung der Punkte ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 20.05.1987 - , VRS 73, ; OVG Koblenz, Urt. v. 05.07.1976 - , VRS 54, ; , JUS 1990, 459 jeweils zum alten Recht). Die Führerscheinbehörde ist an rechtskräftige Entscheidungen der Bußgeldbehörden und der Gerichte gebunden (§ Abs. Satz 3 ).
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