Haftungsrecht

Autor: Schaefer

Unfallkausale Heilbehandlungskosten sind im angemessenen Umfang zu erstatten (BGH, Urt. v. 23.09.1969 - VI ZR 69/68, VersR 1969, 1040; VersR 1970, 129). Es besteht kein Anspruch auf Erstattung fiktiver Heilbehandlungskosten (OLG Köln, Urt. v. 19.05.1999 - 5 U 247/98, VersR 2000, 1021).

Der Geschädigte trägt als Anspruchsteller die Beweislast. Bei der haftungsbegründenden Kausalität ist Strengbeweis nach § 286 ZPO nötig, bei der haftungsausfüllenden Kausalität greift Beweiserleichterung gem. §§ 252 BGB, 287 ZPO.

Zu den Heilbehandlungskosten zählen die Aufwendungen für

1.

Arzt

2.

Krankenhaus

3.

Reha

4.

Arzneimittel

5.

Prothesen

6.

Besuchskosten (eingeschränkt)

Mit erwähnt werden hier die Aufwendungen für Behindertenwerkstätte und Umschulung, obwohl nicht direkt mit der Heilbehandlung zusammenhängend.

Regelmäßig wird Krankenversicherungsschutz bei der gesetzlichen Krankenkasse oder bei privaten Krankenversicherungen bestehen, deren Forderungsübergänge zu beachten sind, insbesondere nach § 86 VVG - bei den privaten Versicherungen.

I. Einzelne Schadenspositionen

1. Heilbehandlungskosten

a) Nicht Krankenversicherte

Erstattung erfolgt im Rahmen der Haftungsquote.

b) Gesetzlich Krankenversicherte

Die GKV ist in Anspruch zu nehmen und trägt die Behandlungskosten. Lediglich die von der GKV nicht übernommenen Kosten werden im Rahmen der Haftungsquote reguliert (Akupunktur: OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.07.1997 - 10 U 15/97, VersR 1998, ).