Einführung

Autor: Schaefer

Vermehrte Bedürfnisse sind als Schadensfolge zu ersetzen. In § 843 BGB ist eine gesetzliche Regelung dergestalt vorgesehen, dass Ansprüche wegen vermehrter Bedürftigkeit kapitalisierungs- und nicht nur verrentungsfähig sind. Begrifflich werden darunter mit dem BGH (BGH, Urt. v. 25.09.1973 - VI ZR 49/72, VersR 1974, 162) unfallkausale, ständig wiederkehrende Aufwendungen zur Kompensation verletzungsbedingter Nachteile verstanden. Es handelt sich regelmäßig um fortlaufend notwendige Kosten für tatsächliche Aufwendungen (Unterschied zum Schmerzensgeld). Rechtlich angesiedelt sind vermehrte Bedürfnisse in §§ 823, 843 BGB, §§ 7, 11 StVG.

I. Ausgewählte einzelne Schadenspositionen

Anschaffung, Umbau und Betriebskosten eines behindertengerechten Pkw.

Behindertengerechter Umbau der Wohnung (OLG Frankfurt, Urt. v. 22.02.1989 - 13 U 291/87, VersR 1990, 912).

Pflegekraft: Bei Pflege durch nicht berufliche Pflegekräfte können Rentenversicherungsbeiträge nach § 44 SGB XI zu entrichten sein, diese gehen nach § 116 SGB X auf die Pflegekasse über (BGH, Urt. v. 10.11.1998 - VI ZR 354/97, DAR 1999, 111 = SP 1999, 46 = VersR 1999, 252 = zfs 1999, 98).

Fremde Pflegekraft: voll ersatzfähig

Tagespflegeheim: Bei teilweiser Heimunterbringung kann Pflegeaufwand für die übrige Zeit bestehen.

Hilfestellungen im Krankenhaus und Pflegeleistungen im häuslichen Bereich (OLG Köln, Urt. v. 29.09.2006 - 19 U 193/05).