BVerwG - Beschluß vom 23.01.2003 (3 B 174.02)
Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbinden sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde will sinngemäß als rechtsgrundsätzlich geklärt [...]