Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor hervorgehenden Umfang begründet.
In der angegriffenen Verfügung ist das besondere Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet, da in häufig vorkommenden Fällen mit einer typischen Interessenlage die Begründung in derartiger Weise abgegeben werden kann. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist aber in der Sache zu beanstanden.
Die Unterlassung der an sich gebotenen Anhörung des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG macht den Verwaltungsakt noch nicht rechtswidrig, weil die erforderliche Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann und auch wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
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