Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall infolge Trunkenheit
LG Zweibrücken, Urteil vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 1 O 308/05
DRsp Nr. 2008/11068
Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall infolge Trunkenheit
Fährt ein Fahrzeug auf ein am Rand abgestelltes anderes Fahrzeug auf, weil der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs alkoholisiert (BAK 1,76 o/oo) eingeschlafen ist, so trifft den Halter des auffahrenden Fahrzeugs die volle Haftung. Die Betriebsgefahr des unbeleuchtet am Straßenrand abgestellten Fahrzeugs tritt dahinter zurück, da es wegen der Alkoholisierung auch bei funktionierender Warnblinkanlage zur Kollision gekommen wäre.