130-%-Grenze bei tatsächlicher Wiederherstellung wird ohne Abzug des Restwerts berechnet

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

 

 

 

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch wenn die im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um nicht mehr als 130 % überstiegen haben, ist der in der Reparaturrechnung ausgewiesene Betrag nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 23.11.2010 - VI ZR 35/10, NJW 2011, 667; Urt. v. 08.02.2011 - IV ZR 79/10, VersR 2011, 557) zu ersetzen, nachdem das Fahrzeug - was wiederum die Reparaturrechnung belegt - vollständig instandgesetzt wurde.  

Für diese Berechnung ist nach der Rechtsprechung des BGH der Betrag des Wiederbeschaffungswerts und nicht der um den Restwert gekürzte Wiederbeschaffungswert maßgebend.  ,