Name der
Versicherung
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Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch wenn die im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um nicht mehr als 130 % überstiegen haben, ist der in der Reparaturrechnung ausgewiesene Betrag nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 23.11.2010 - VI ZR 35/10, NJW 2011, 667; Urt. v. 08.02.2011 - IV ZR 79/10, VersR 2011, 557) zu ersetzen, nachdem das Fahrzeug - was wiederum die Reparaturrechnung belegt - vollständig instandgesetzt wurde. Für diese Berechnung ist nach der Rechtsprechung des BGH der Betrag des Wiederbeschaffungswerts und nicht der um den Restwert gekürzte Wiederbeschaffungswert maßgebend. ,
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