Berechnung nach Gutachten auch bei behelfsmäßiger bzw. teilweiser Reparatur

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Fahrzeugschaden ist im Umfang der im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten zu ersetzen, auch wenn das Fahrzeug wie hier nur teilweise bzw. behelfsmäßig repariert worden ist.

Der BGH hat hierzu entschieden,  

dass die "Qualität der Reparatur" so lange keine Rolle spielt, als - wie hier - der Betrag der vorgeschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigt.  

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

 

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