Berechnung nach Gutachten ohne Verpflichtung zur Vorlage der Reparaturrechnung

 

 

 

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Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Ersatzleistung darf von Ihrer Gesellschaft nicht von der Vorlage der Reparaturrechnung abhängig gemacht werden, auch wenn hier die Reparaturkosten allein auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend gemacht werden.

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung ( BGH, Urt. v. 17.09.2019 - VI ZR 396/18, DAR 2020, 21 = NJW 2020, 236 ) den Grundsatz aufgestellt, dass der Geschädigte berechtigt ist, den Fahrzeugschaden fiktiv auf der Basis der im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten abzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.

In der Rechtsprechung wird ausdrücklich festgehalten, dass die Berechnung des Schadens nicht erst vom Umfang der zu seiner Beseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden darf, sondern auch, dass der Schuldner den Schaden durch Zahlung des für die Wiederherstellung erforderlichen Betrags auszugleichen hat, ohne das zugewartet werden muss, ob sich durch eine spätere Entwicklung der Wiederherstellung eine Ermäßigung ergeben würde (BGHZ 66, 239, 245; s.a. LG Potsdam, Urt. v. 27.07.2000 - 11 S 233/99, DAR 2003, 76).

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt