Ersatz des Rechnungsbetrags auch bei Überschreitung der im Gutachten vorgeschätzten Kosten

 

 

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Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

die in der Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten sind in vollem Umfang zu ersetzen, auch wenn deren Umfang die Schätzung im Sachverständigengutachten überschreitet.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Überschreitung durch eine fehlerhafte Ermittlung der Reparaturkosten im Gutachten oder durch Überschreitung des erforderlichen Aufwands durch die Reparaturwerkstatt verursacht wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (u.a. BGH, Urt. v. 15.10.1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 370; BGH, Urt. v. 21.10.1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457, 458; BGH, Urt. v. 29.04.2003 - VI ZR 393/02, NJW 2003, 2085; OLG Schleswig, Urt. v. 08.01.2015 - 7 U 5/14, SP 2015, 56) hat der Schädiger sowohl das Prognose- als auch das Werkstattrisiko zu tragen.