Autor: Felix Koehl |
Auch bei einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe werden erworbene Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 StVG). Verkehrsverstöße können also Maßnahmen nach beiden Systemen zur Folge haben (vgl. Koehl/Krumm/Hiltrop, Punktsystem und Bußgeldkatalog, 3. Aufl. 2022, § 4 StVG Rdnr. 3).
Handelt es sich dabei um eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (vgl. hierzu die Anlage 12 zur FeV), muss die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichten. Daneben erfolgen die Maßnahmen nach dem Punktsystem.
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