Autor: Weingran |
Ob ein Regulierungsweg effektiv ist, hängt davon ab, ob der eintrittspflichtige Versicherer ermittelt werden kann. Nach Art. 5 der 4. KH-Richtlinie (Art. 23 der 6. KH-Richtlinie) müssen alle Mitgliedstaaten entsprechende Auskunftstellen einrichten; die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch § 8a PflVG.
Die Aufgaben dieser Auskunftsstelle sind für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem bereits bekannten
Zentralruf der Autoversicherer
übertragen, der bundesweit rund um die Uhr und auch an Wochenenden unter der einheitlichen Telefonnummer
0800 2502600
oder online
https://www.zentralruf.de/online-anfrage/anfrageformular
erreicht werden kann (§ 8a Abs. 3 PflVG).
Einen Auskunftsanspruch haben alle Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ferner - was für Ausländer Bedeutung hat - alle durch ein hier zugelassenes Fahrzeug oder einen hier eingetretenen Unfall Geschädigten (§ 8a Abs. 1 Satz 2 PflVG). Wesentlich für inländische Geschädigte ist dabei, dass sie Auskunft auch über alle ausländischen Versicherer vom deutschen Zentralruf erhalten können, da dieser zur Ermittlung gegenüber allen anderen Auskunftsstellen der Mitgliedstaaten ermächtigt ist (§ 8a Abs. 2 PflVG). Die Auskunft erstreckt sich demnach auf
Name, Anschrift und Policennummer des ausländischen Kfz-Haftplichtversicherers; |
Name und Anschrift des für die Bundesrepublik Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten; |
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