Strafzinsen

Autor: Weingran

Die Nichteinhaltung der Bearbeitungsfrist ist nach § 3a Nr. 2 PflVG mit der Sanktion des Anfalls von Zinsen verbunden. Allerdings ist die praktische Bedeutung dieser deutschen Umsetzung unter gleich zwei Gesichtspunkten erheblich eingeschränkt:

§ 3a Nr. 2 PflVG betrifft materielles Recht, nämlich den Umfang des Schadensersatzanspruchs. Hierfür ist nach internationalem Privatrecht grundsätzlich das Recht des Unfalllandes maßgebend. Diesen Grundsatz lassen die 4. KH-Richtlinie wie auch ihre deutsche Umsetzung ausdrücklich unberührt. Wenn also ein Inländer im Ausland einen Unfall erleidet, richtet sich der Umfang des Schadensersatzanspruchs grundsätzlich nach ausländischem Recht. Sonach ergibt sich die Sanktion für den Auslandsunfall des Inländers nach der Umsetzung der 4. KH-Richtlinie im Unfallland. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn wiederum ausnahmsweise deutsches Recht angewendet wird. In weiterer Ausnahme wird dieses Prinzip nur dann unterbrochen, wenn sich der Unfall weder in einem Mitgliedstaat der EU noch in einem Staat des EWR ereignet hat, sondern in einem Staat, dessen Versicherungsbüro dem Grüne-Karte-Abkommen beigetreten ist. Auch dann sind Strafzinsen zu zahlen, was durch Verweisung auf § 3a PflVG in der für den Schadenregulierungsbeauftragten geltenden Regelung in § 163 Abs. 4 Satz 3 VAG bewirkt wird.