Zusätzliche Regulierungsmöglichkeit durch die 4. KH-Richtlinie

Autor: Weingran

Die 4. KH-Richtlinie hat nicht die bisher geltenden Regulierungswege ersetzt, sondern nur eine weitere Alternative geschaffen. Der Geschädigte kann im Grundsatz also frei wählen, ob er von der Regulierungsmöglichkeit nach der 4. KH-Richtlinie der EU Gebrauch machen will oder nicht.

Der bisher einzig mögliche Weg, einen Auslandsunfall auch im Ausland zu regulieren, wird durch die 4. KH-Richtlinie nicht berührt; er bleibt weiterhin offen. Der Geschädigte kann also wie bisher seinen Schaden direkt beim ausländischen Krafthaftpflichtversicherer und/oder beim ausländischen Schädiger geltend machen. Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der 4. KH-Richtlinie (Art. 21 Abs. 4 2. Abschnitt der 6. KH-Richtlinie) sowie auch der deutsche Gesetzgeber (BR-Drucks. 110/02, S. 19) haben klargestellt, dass die Einrichtung eines Schadenregulierungsbeauftragten nicht das Recht des Geschädigten auf ein Vorgehen unmittelbar gegen den Versicherer oder den Schädiger ausschließt. Umgekehrt darf ein Vorgehen nach der 4. KH-Richtlinie nicht davon abhängig gemacht werden, ob einer der anderen genannten Regulierungswege beschritten wurde.

Vom eingangs erwähnten Grundsatz der freien Wahl zum Vorgehen nach der 4. KH-Richtlinie gibt es nur eine einzige Ausnahme: Der , wenn der Geschädigte bereits unmittelbar gegen das ausländische Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet hat, § Abs. Satz 2 .