Autor: Weingran |
Als Auffanglösung für die Fälle, in denen der Regulierungsbeauftragte versagt oder die Regulierung mangels Informationen nicht möglich ist, hat die 4. KH-Richtlinie eine Entschädigungsstelle eingerichtet, welche bei unstreitiger oder nachgewiesener Haftung und belegtem Schaden reguliert. Die deutsche Umsetzung erfolgte durch die §§ 12a und 13a PflVG, wobei diese Aufgaben ebenfalls dem Verein
Verkehrsopferhilfe e.V.
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übertragen wurde. Die Entschädigungsstelle darf aber nicht als Superregulierungsbehörde verstanden werden. Nach der Vorstellung der 4. KH-Richtlinie soll sie nur ausnahmsweise und nicht selbst tätig werden müssen, sondern die eigentliche Regulierung einer Versicherung oder einem Schadenabwicklungsunternehmen übertragen, wie dies bereits auch bei Inlandsunfällen mit ausländischen Fahrzeugen durch das an gleicher Anschrift ansässige und wohl in Personalunion betriebene Grüne-Karte-Büro gehandhabt wird.
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