Autor: Weingran |
Keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der Regulierungsmöglichkeit bringt die 4. KH-Richtlinie und deren Umsetzung auch für die folgenden Konstellationen:
1. | Das schädigende Fahrzeug ist pflichtwidrig nicht versichert oder |
2. | die etwa eintrittspflichtige Versicherung kann nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden. |
Auch in diesen Fällen kann sich der Anspruchsteller an die in der Bundesrepublik Deutschland eingerichtete Entschädigungsstelle wenden, was § 12a Abs. 1 Nr. 3 PflVG ermöglicht.
Nachdem § 12 Abs. 1 PflVG auf die Regelung in dessen Abs. 4 verweist, dürfte somit der Anspruch gegen die Entschädigungsstelle in diesen Fällen auch dann gegeben sein, wenn sich . Auch dann wird allerdings Voraussetzung sein, dass das nicht versicherte Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem der beiden erstgenannten Staaten hat.
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