Auskunftsstelle

Autor: Weingran

Ob ein Regulierungsweg effektiv ist, hängt davon ab, ob der eintrittspflichtige Versicherer ermittelt werden kann. Nach Art. 5 der 4. KH-Richtlinie (Art. 23 der 6. KH-Richtlinie) müssen alle Mitgliedstaaten entsprechende Auskunftstellen einrichten; die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch § 8a PflVG.

Die Aufgaben dieser Auskunftsstelle sind für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem bereits bekannten

Zentralruf der Autoversicherer

übertragen, der bundesweit rund um die Uhr und auch an Wochenenden unter der einheitlichen Telefonnummer

0800 2502600

oder online

https://www.zentralruf.de/online-anfrage/anfrageformular

erreicht werden kann (§ 8a Abs. 3 PflVG).

Einen Auskunftsanspruch haben alle Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ferner - was für Ausländer Bedeutung hat - alle durch ein hier zugelassenes Fahrzeug oder einen hier eingetretenen Unfall Geschädigten (§ 8a Abs. 1 Satz 2 PflVG). Wesentlich für inländische Geschädigte ist dabei, dass sie Auskunft auch über alle ausländischen Versicherer vom deutschen Zentralruf erhalten können, da dieser zur Ermittlung gegenüber allen anderen Auskunftsstellen der Mitgliedstaaten ermächtigt ist (§ 8a Abs. 2 PflVG). Die Auskunft erstreckt sich demnach auf

Name, Anschrift und Policennummer des ausländischen Kfz-Haftplichtversicherers;

Name und Anschrift des für die Bundesrepublik Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten;