Bearbeitungsfrist

Autor: Weingran

Ein weiteres Kernstück der 4. KH-Richtlinie (Art. 4 Abs. 6 = Art. 22 der 6. KH-Richtlinie) ist die Einführung einer Bearbeitungsfrist von drei Monaten. Das darf allerdings nicht im Sinne eines Erfolgs, also der Erfüllung des Anspruchs, verstanden werden. Wird auch angesichts der nachstehend behandelten Sanktionen nicht reguliert, bleibt nur die Klageerhebung - entweder im Heimatland des Geschädigten oder im Unfallland. Auch der Eintritt der Sanktionen hängt davon ab, ob die Haftung dem Grunde nach unstreitig und der Schaden belegt ist oder nicht.

Im Einzelnen: Die Umsetzung basiert auf § 3a PflVG. Der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter müssen je nachdem, welchen Weg der Geschädigte gewählt hat, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten seit Eingang der Anspruchstellung, tätig geworden sein (§ 3a Abs. 1 PflVG). Das Ergebnis dieser Tätigkeit hängt alternativ vom Inhalt der Anspruchstellung ab. Ist die Haftung dem Grunde nach unstreitig oder bewiesen und der Schaden belegt, muss ein mit Gründen versehenes Schadensersatzangebot vorgelegt worden sein. Wenn dagegen die Haftung dem Grunde nach bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht und/oder der Schaden nicht vollständig belegt wurde, muss wenigstens eine mit Gründen versehene Antwort auf die im Antrag enthaltenen Darlegungen erteilt worden sein (§ 3a Abs. 1 PflVersG n.F.).