Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Berechnung des Fahrzeugschadens auf der Basis der Anschaffung eines Neufahrzeugs kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Wagen meiner Partei im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von mehr als 1.000 km aufgewiesen hat.
Diese Begrenzung gilt lediglich als Faustregel. Bis zur Grenze einer Laufleistung von 3.000 km ist nach der Rechtsprechung
VI ZR 234/80, NJW 1982,
Diese Voraussetzungen sind hier ebenso erfüllt, wie die Anschaffung eines Neufahrzeugs.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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