Berechnung nach dem Preis eines Neufahrzeugs bei Laufleistung zwischen 1.000 km und 3.000 km

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Berechnung des Fahrzeugschadens auf der Basis der Anschaffung eines Neufahrzeugs kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Wagen meiner Partei im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von mehr als 1.000 km aufgewiesen hat.

Diese Begrenzung gilt lediglich als Faustregel. Bis zur Grenze einer Laufleistung von 3.000 km ist nach der Rechtsprechung  

die Berechnung in gleicher Weise durchzuführen, wenn durch die Reparatur eine völlige Wiederherstellung des Fahrzeugs nicht möglich ist, beispielsweise, wenn Teile, die für die Sicherheit des Fahrzeugs wesentlich sind, beschädigt wurden (z.B. BGH, Urt. v. 03.11.1981 - VI ZR 234/80, NJW 1982, 432; LG Bochum, Urt. v. 03.12.2012 - I-8 O 344/12, SP 2013, 255).

Diese Voraussetzungen sind hier ebenso erfüllt, wie die Anschaffung eines Neufahrzeugs.  

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt