Checkliste: Besteht versicherungsvertragliche Obliegenheit i.S.d.
Rennveranstaltungsklausel des
§ 2b Abs. 1 lit. d)
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Vorschau: Mit dem 01.01.2008 tritt das reformierte VVG in Kraft. Es gilt dann für alle Neuverträge. Auf laufende Verträge ("Altverträge") findet bis zum 31.12.2008 das alte Recht Anwendung. Ab dem 01.01.2009 gilt auch für diese Verträge das neue Recht.
Die Klagefrist des heutigen § 12 Abs. 3 VVG entfällt mit der Reform ersatzlos.
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ja |
nein |
Liegt Risikoausschluss nach §
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Haben Sie den Versicherungsvertrag und die aktuellen
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Ist diese Obliegenheit objektiv und subjektiv tatsächlich verletzt? |
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Liegt eine Rennveranstaltung vor (Kriterien
siehe BGH, Urt. v. 01.04.2003 - VI ZR 321/02, BGHReport 2003, 803 =
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Bei VN/Halter/Eigentümer: Leistungsfreiheit nur bei eigener Handlung. |
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Mitversicherte
Personen haften wie VN, §
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Repräsentanten lassen auch den Repräsentierten haften. |
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Haben Sie eine Wirksamkeitskontrolle der Obliegenheiten vorgenommen? |
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Ist die Obliegenheit nach den §§ 305-310 BGB gültig (für Altfälle
§§
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Hält sich die vertragliche Obliegenheit im gesetzlich erlaubten Rahmen? |
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Haftpflichtversicherung: § Abs. und , § , § , § . |
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