Autor: Felix Koehl |
Neben den Regelungen des Fahreignungsbewertungssystems kommt immer auch die Verpflichtung des Betroffenen zur Teilnahme am Verkehrsunterricht nach § 48 StVO in Betracht, soweit die dortigen Voraussetzungen vorliegen (§ 41 Abs. 2 FeV). Eine Teilnahme am Verkehrsunterricht führt nicht zu einer Reduzierung der eingetragenen Punkte. Hiervon zu unterscheiden ist die freiwillige Teilnahme eines Betroffenen am Verkehrsunterricht, die etwa zur Reduzierung der Regelgeldbuße in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren führen kann (AG Eilenburg, Urt. v. 29.09.2022 - 8 OWi
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