Autoren: Hering/Sitter |
Lehnt der Rechtsschutzversicherer ganz oder teilweise eine nachgesuchte Deckungszusage ab, so hat er den Versicherungsnehmer hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. "Unverzüglich" ist i.S.d. § 121 BGB zu verstehen. Es bedarf einer substantiierten und nicht lediglich pauschalen Begründung zur Sach- und Rechtslage.
Als unverzüglich hat die Rechtsprechung zwei bis drei Wochen angesehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.09.2013 -
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