Deckungsklage des Versicherungsnehmers

Autoren: Hering/Sitter

Sofortige Deckungsklage möglich

Der Versicherungsnehmer kann bei einer Ablehnung des Versicherungsschutzes Deckungsklage bei Gericht einreichen. Hierbei ist zu beachten:

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für Klagen des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsschutzversicherer ist in Nr. 9.2 ARB 2019 geregelt. Danach ist die Klage einzureichen:

beim Gericht am Sitz des Versicherers;

beim Gericht am Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung des Versicherers oder

bei natürlichen Personen: beim Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sofortige Deckungsklage möglich

Für das Mahnverfahren gilt der ausschließliche Gerichtsstand des § 689 Abs. 2 ZPO. Mahngericht ist danach das für den allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers zuständige Amtsgericht.

Gerichtsstand für Klagen des Versicherers

Der Gerichtsstand für Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer regelt sich nach Nr. 9.3 ARB 2019. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, so ist ausschließlich das Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers zuständig. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder Personengesellschaft, ist Gerichtsstand Sitz oder Niederlassung des Versicherungsnehmers.