Name der
Versicherung
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Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mandant hat nicht nur Anspruch auf Ersatz der für die Zeit der Reparatur angefallenen Mietwagenkosten.
Es ist zu berücksichtigen, dass wegen der Erheblichkeit der Unfallschäden und der damit verbundenen hohen Reparaturkosten im Verhältnis zum Zeitwert meines Mandanten eine Prüfungs- und Überlegungsfrist dafür zustand, ob für sie eine Instandsetzung überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist. Dazu musste er vor Erteilung des Reparaturauftrags einen Kostenvoranschlag bzw. ein Sachverständigengutachten einholen. Auch die in dieser Zeitspanne angefallenen Mietwagenkosten sind erstattungsfähig.
Über diesen Prüfungszeitraum 12 U 59/06). hinaus ist dem Geschädigten auch eine hinreichende Überlegungsfrist für die Entscheidung zuzubilligen, ob er tatsächlich reparieren lässt oder nicht (OLG Brandenburg, Urt. v. 09.11.2006 -
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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