Ersatz der Mehrwertsteuer, auch wenn Sie bei der Schadensbeseitigung nicht tatsächlich anfällt

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Mehrwertsteuer ist als Schadensposten dem Mandanten auch dann zu erstatten, wenn er sich für einen Weg der Ersatzbeschaffung entscheidet, auf dem diese Steuer nicht anfällt. Dies folgt aus dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Der Anspruch, der meinem Mandanten aus den §§ 249, 251 Abs. 1 BGB zusteht, unterliegt keinem bestimmten Verwendungszwang; sein Bestand ist unabhängig davon, ob er seinen Schaden in der seiner Berechnung zugrundeliegenden Weise behoben hat oder beheben will. Aus dieser rechtlichen Selbständigkeit des Anspruchs folgt, dass eine Kürzung auch dann nicht eintritt, wenn mein Mandant sich mit einer Form der Ersatzbeschaffung zufrieden gibt, bei der die Mehrwertsteuer nicht anfällt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt