Ersatz des Rechnungsbetrags, auch wenn dieser 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts übersteigt

 

 

 

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Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Reparaturkosten sind im Umfang des Rechnungsbetrags zu erstatten, auch wenn dadurch die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts überschritten wird.

Letztere kann sich rechtlich nur auswirken, wenn bereits in der Reparaturkostenschätzung im Sachverständigengutachten diese Grenze überschritten wurde. Die Ersatzpflicht bleibt bestehen, wenn wie hier die Schätzung unterhalb dieser Grenze gelegen hat. Das Prognoserisiko geht hier zu Lasten des Schädigers, da dieser den Geschädigten in die missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs abhängig zu sein (BGH, Urt. v. 10.01.1978 - VI ZR 164/75, VersR 1978, 374; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.10.2000 - 7 U 203/98).