OLG Hamm - Beschluss vom 01.04.2003
3 Ss OWi 183/03
Normen:
StVG § 24a ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 17.10.2002

Fahrverbot; Trunkenheitsfahrt, berufliche Umstände

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 183/03

DRsp Nr. 2003/14241

Fahrverbot; Trunkenheitsfahrt, berufliche Umstände

»Zum Absehen vom Fahrverbot im Fall des § 24 a StVG

Normenkette:

StVG § 24a ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gütersloh hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 29, 69a StVZO, 24, 24a StVG eine Geldbuße von 257,50 EUR festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Zugleich hat es angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten (§ 25 Abs. 2a S. 1 StVG).

Dazu hat es folgende Feststellungen getroffen:

"I

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 48 Jahre alte Betroffene ist von Beruf Großhandelskaufmann und Kfz-Mechaniker.

Im Verkehrszentralregister sind berücksichtigungsfähige Voreintragungen nicht vorhanden.

II.

Am 19.01.02 befuhr der Betroffene gegen 01:08 Uhr als Führer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX in 33378 Rheda-Wiedenbrück den Nordring in Fahrtrichtung Am Sandberg.