Autor: Christian Sitter |
Führen ist das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs in eigener Verantwortung, das begriffsnotwendig ein willentliches Handeln voraussetzt. Nicht jede Betätigung von technischen Einrichtungen des Kfz - wie z. B. das Anlassen des Motors oder das Einlegen eines Gangs - stellen bereits ein Führen dar. Vielmehr muss das Kfz in Bewegung gesetzt werden. Führer eines Kraftfahrzeugs ist nach dem BGH (Beschl. v. 23.09.2014 - 4 StR 92/14, BGHSt 59,
Die Fahrzeugführereigenschaft ist nicht ausgeschlossen, wenn sich die Bedienung der notwendigen Funktionen teilen. In einem solchen Fall können beide als Fahrzeugführer anzusehen sein. Klassisches Beispiel: Aufgabenteilung zwischen Fahrer des Abschleppfahrzeugs und Fahrer des abgeschleppten Wagens dergestalt, dass der eine steuert, während der andere Kupplung, Gas und Bremse bedient: Beide sind als Führer des Kraftfahrzeugs anzusehen (BGH, Beschl. v. 18.01.1990 - , NJW 1990, ).
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