Autor: Christian Sitter |
Im Bereich von regelmäßig 0,3 ‰-1,09 ‰ BAK bei Kraftfahrern wird von relativer Fahrunsicherheit gesprochen, wenn zum Alkohol ein alkoholtypischer Fahrfehler hinzutritt. Es muss im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden, dass der Alkohol zumindest mitursächlich für die Fahrunsicherheit war.
Die "relative" Fahruntüchtigkeit unterscheidet sich dabei von der "absoluten" allein hinsichtlich der Art und Weise, wie der Nachweis der Fahruntüchtigkeit als Zustand herabgesetzter Gesamtleistungsfähigkeit zu führen ist: Ist der Grenzwert von 1,1 ‰ überschritten, steht die Fahrunsicherheit fest. Im Bereich darunter kann das Vorliegen entsprechender Beweisanzeichen die Annahme der Fahrunsicherheit begründen. Es muss ein erkennbares äußeres Verhalten des Angeklagten festgestellt werden, das auf seine Fahruntüchtigkeit hindeutet (BGH, Beschl. v. 02.03.2021 - 4 StR 366/20, DRsp Nr. 2021/6640). Ein reiner Verstoß gegen Verkehrsregeln (hier: Vorfahrtsverstoß) genügt nicht (BGH, a.a.O). Als solche Ausfallerscheinungen kommen in Betracht:
eine auffällige, sei es regelwidrige, sei es besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise, |
ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen, |
aber auch ein sonstiges Verhalten, das alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt. |
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